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News Coronavirus

Inzidenz drei Tage über 50: Kontaktbeschränkungen ab Sonntag

Redaktion Von Redaktion
27.August.2021 | 10:53 Uhr
in Coronavirus
corona virus bakterien pandemie

Symbolbild | Depositphotos hazem.m.kamal@gmail.com

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am Freitag, 27. August, den Schwellenwert von 50 den dritten Tag in Folge überschritten (57,4 am 27. August, 61,3 am 26. August und 50,4 am 25. August). Ab Sonntag, 29. August, 0:00 Uhr, gelten daher die entsprechenden Regelungen nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (13. BayIfSMV).

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Damit sind folgende Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen (Inzidenz über 35, aber unter 50) verbunden:

Allgemeine Kontaktbeschränkungen

Insgesamt dürfen nur noch zehn Personen aus dem eigenen und maximal zwei weiteren Haushalten zusammenkommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu. Gleiches gilt für vollständig Geimpfte und Genesene.

Öffentliche und private Veranstaltungen

Öffentliche und private Veranstaltungen, die aus besonderem Anlass stattfinden, dürfen nur mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die Personenzahl auf 50 begrenzt. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 25 Personen zusammenkommen und ein negativer Testnachweis ist erforderlich. Bei privaten Veranstaltungen werden vollständig Geimpfte und Genesene bei der Anzahl der maximalen Personenzahl nicht dazugezählt, bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen schon.

Für allen anderen Bereiche und insbesondere die „3G-Regeln“ ändert sich durch die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 nichts. Es gilt also weiterhin folgendes:

Testnachweis:

Es gilt für bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen,
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  • Zugang als Besucher von Krankenhäusern,
  • Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden.

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  • eines höchsten 48 Stunden alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
  • ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest, oder
  • ein Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und höchstens 24 Stunden alt ist.

Die Testnachweisepflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholt, ist von der Testpflicht nicht betroffen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Seniorenheime:

Für Besucher und Beschäftigte bleibt es bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Testerfordernissen

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen:

Besucher dieser Einrichtungen müssen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen.

Gültigkeit von Schülertests:

Schüler, die im Zuge des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Wichtig ist ein Ausweisdokument, das den Status der Schülerin oder des Schülers bestätigt, z.B. ein Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Schülerticket nebst einem amtlichen Ausweispapier. Die Ausnahme von Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuellen Sommerferien.

Hochschulen:

Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr dann zulässig, wenn zwei Mal wöchentlich ein Testnachweis erfolgt.

Große Sport- und Kulturveranstaltungen:

Solche Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl – einschließlich geimpfter und genesener Personen – wird auf 50 Prozent der Kapazität der Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens jedoch auf 25.000 Besucher mit festen Sitzplätzen begrenzt.

Informationsquelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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