Das Landratsamt Bamberg weist darauf hin, dass der Gründonnerstag (17. April), Karfreitag (18. April) und Karsamstag (19. April) nach dem bayerischen Feiertagsgesetz als besonders schützenswerte Tage gelten.
Strenge Vorgaben für Veranstaltungen
An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn sie dem ernsten Charakter der Tage entsprechen. Konkret bedeutet das:
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Am Gründonnerstag: Veranstaltungen nur zwischen 2:00 und 24:00 Uhr erlaubt, sofern sie dem Anlass angemessen sind.
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An Karfreitag und Karsamstag: Veranstaltungen nur zulässig, wenn sie dem stillen Charakter gerecht werden – in der Regel also keine ausgelassenen Feiern.
Tanzveranstaltungen, etwa in Clubs oder Diskotheken, sind an allen drei Tagen grundsätzlich untersagt. Auch Veranstaltungen am Vorabend müssen rechtzeitig enden.
Spielhallen und Sport: Pause für das Vergnügen
Der Betrieb von Spielhallen ist an den Stillen Tagen nicht erlaubt, da sie als reine Unterhaltungsstätten gelten und somit dem Feiertagscharakter widersprechen. Zusätzlich gilt am Karfreitag ein Verbot für:
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öffentliche Sportveranstaltungen
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musikalische Darbietungen in Lokalen mit Schankbetrieb
Rücksicht und Respekt im Feiertagsalltag
Das Landratsamt Bamberg appelliert an die Bevölkerung und Veranstalter, sich an die Regelungen zu halten. Ziel sei es, den feierlichen und stillen Charakter der Tage zu bewahren und gegenseitigen Respekt im öffentlichen Raum zu fördern.