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News Bamberg

Badeverbot nicht nur in Regnitz und Kanal

Redaktion Von Redaktion
30.Juli.2020 | 12:39 Uhr
in Bamberg, Freizeit
badeverbot bamberg

Abstand halten: Ab Höhe der Fähre für Fußgänger und Radfahrer wird’s für Schwimmer sehr gefährlich. Foto: Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Gerhard Beck

Sommerzeit ist Badezeit. Doch leidet auch die Badesaison unter Corona. Freibäder haben Auflagen einzuhalten, die so manchen Besucher abschrecken. Eine Abkühlung in der Regnitz oder im Sylvanersee in Gaustadt scheint da besonders attraktiv. Doch laut städtischer Badeverordnung ist Baden und auch Brückenspringen im Stadtgebiet untersagt, was übrigens auch für die Buger Spitze im Hain gilt. Lediglich in einem begrenzten Bereich auf Höhe der Hainbadestelle ist das Schwimmen auf eigene Gefahr erlaubt.

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Badeverbot nicht nur in Regnitz und Kanal 1

Für Schwimmer lauern zahlreiche Gefahren im Wasser. Neben einer starken Strömung, aufkommendem Treibgut, Schlingpflanzen und geringer Sichttiefe kann auch der Sog der Personenschifffahrt für Schwimmer gefährlich werden. Selbst für geübte Schwimmer ist es schwierig, diesem Sog zu widerstehen, und auch erfahrene Kapitäne können Schwimmern kaum ausweichen.

Aber auch die Flussstelle unterhalb des Hainbades Richtung Schleuse 100 und Wasserschloss Villa Concordia birgt besondere Gefahren, denn hier verkehrt eine Fußgängerfähre. Wer dort badet, läuft Gefahr, sich an Stahlseilen, die quer durch den Fluss verlaufen, schwer zu verletzen. Zudem ist der Sog der flussabwärts gelegenen Turbinen nicht zu unterschätzen.

Eine nicht zu unterschätzende Gefahr stellt auch das immer wieder vorkommende Springen von Brücken dar. Das Risiko ist hier besonders hoch, da dort mitunter Gegenstände wie zum Beispiel alte Fahrräder achtlos entsorgt werden. Wer beim Sprung von einer Brücke oder beim unerlaubten Baden erwischt wird, muss mit einer Anzeige und einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Beim Main-Donau-Kanal handelt es sich zudem um eine Bundeswasserstraße. Anzuwenden sind hier die Binnenschifffahrtsstraßenordnung und die Verordnung über das Baden in Bundeswasserstraßen. Demnach  ist das Baden im Bereich von Brücken 100 Meter ober- und unterhalb strikt verboten. Führt das Baden zu einem Ausweichmanöver eines Schiffes, stellt dies einen gefährlichen Eingriff in den Schiffsverkehr dar und erfüllt einen Straftatbestand.

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