Mit der neuerlichen und kurzfristigen Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 9. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung der 3G-Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler präzisiert. Bislang waren sie grundsätzlich von der Regel ausgenommen, da sie im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden.
In den Ferien fällt diese Befreiung von der 3G-Regel nun weg. Mit der Änderung des § 28b Abs. 5 Nr. 1 IfSG ist es Schülerinnen und Schülern künftig nicht erlaubt, den öffentlichen Personennahverkehr in den Ferien zu nutzen, wenn sie die 3G-Anforderungen (geimpft, genesen, getestet) nicht erfüllen.
Während der Schulzeiten bleibt die Ausnahmeregelung weiterhin bestehen. Kinder unter sechs Jahren benötigen wie bisher keinen 3G-Nachweis bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.