Gestern trat die geänderte 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Damit ergeben sich einige neue Corona-Regeln für Landkreise und kreisfreie Städte mit einem Inzidenzwert über 35. Hier ein Überblick:
Testnachweis:
Es gilt für bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel. Der Zugang ist dann nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Zugang als Besucher:in von Krankenhäusern
- Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich alle 72 Stunden
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
- eines höchsten 48 Stunden alten PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests nötig,
- ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest, oder
- ein Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und höchstens 24 Stunden alt ist.
Die Testnachweisepflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen abholt, ist von der Testpflicht nicht betroffen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Seniorenheime:
Für Besucher:innen und Beschäftigte bleibt es bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Testerfordernissen
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen:
Besucher:innen dieser Einrichtungen müssen bei einer Inzidenz von 35 oder mehr einen Testnachweis vorlegen.
Gültigkeit von Schülertests:
Schüler:innen, die im Zuge des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Wichtig ist ein Ausweisdokument, das den Status der Schülerin oder des Schülers bestätigt, z.B. ein Schülerausweis, eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Schülerticket nebst einem amtlichen Ausweispapier. Die Ausnahme von Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuellen Sommerferien.
Hochschulen:
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr dann zulässig, wenn zwei Mal wöchentlich ein Testnachweis erfolgt.
Große Sport- und Kulturveranstaltungen:
Solche Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl wird – einschließlich geimpfter und genesener Personen – auf 50 Prozent der Kapazität der Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens jedoch auf 25.000 Besucher:innen mit festen Sitzplätzen angehoben.
Informationsquelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege