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News Bamberg

Wahlplakate zur Kommunalwahl 2026: Was erlaubt ist – und was nicht

Stadt Bamberg informiert frühzeitig über geltende Regeln

Leah Von Leah
03.Januar.2026 | 13:32 Uhr
in Bamberg, Service, Stadtratswahl 2026
Wahlwerbung zur Bundestagswahl 2025 am Bamberger Schönleinsplatz. Quelle: privat

Wahlwerbung zur Bundestagswahl 2025 am Bamberger Schönleinsplatz. Quelle: privat

Am Sonntag, 8. März 2026, wird in Bamberg die Kommunalwahl abgehalten.

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Wie bei jeder Wahl werden in den Wochen zuvor zahlreiche Wahlplakate das Stadtbild prägen. Um Verkehrssicherheit, Fairness und ein geordnetes Erscheinungsbild zu gewährleisten, erinnert die Stadt Bamberg rechtzeitig an die geltenden Vorschriften für Wahlwerbung im öffentlichen Raum.

Zeitraum für Wahlplakate klar geregelt

Wahlwerbung in Form von Plakaten und Tafeln ist im Stadtgebiet Bamberg ausschließlich in den letzten sechs Wochen vor der Wahl zulässig. Konkret dürfen Plakate ab Sonntag, 25. Januar 2026, 0 Uhr, bis Sonntag, 8. März 2026, 24 Uhr, angebracht werden. In diesem Zeitraum benötigen politische Parteien und zugelassene Wählergemeinschaften keine gesonderte Genehmigung – sofern sie die Vorgaben der städtischen Sondernutzungssatzung einhalten.

Großflächen nur mit Genehmigung

Für großformatige Werbeträger gelten strengere Regeln. Dazu zählen unter anderem:

  • Großflächenplakate

  • sogenannte ‚Wesselmänner‘

  • Bauzaunbanner

Diese Werbeformen sind genehmigungspflichtig und müssen vorab bei der städtischen Verkehrsbehörde angezeigt werden. Erst nach Prüfung und Freigabe des Standorts dürfen sie aufgestellt werden.

Verkehrssicherheit hat oberste Priorität

Grundsätzlich verboten ist Wahlwerbung an:

  • amtlichen Verkehrszeichen

  • Ampeln

  • Leiteinrichtungen

  • Sperrpfosten

Ebenso unzulässig sind Anbringungen, die mit Verkehrszeichen verwechselt werden könnten oder deren Wirkung beeinträchtigen. Geduldet werden lediglich Plakate an Pfosten von Verkehrszeichen, die ausschließlich den ruhenden Verkehr betreffen, etwa Park- oder Haltverbotsschilder. Besonders sensibel sind Kreuzungen, Einmündungen sowie Bereiche rund um Schulen und Kindergärten. Hier dürfen Plakate keinesfalls die Sicht von Autofahrenden, Radfahrenden oder Fußgängerinnen und Fußgängern behindern.

Diese Bereiche sind komplett tabu

Ein generelles Plakatierverbot gilt unter anderem:

  • entlang des Berliner und Münchner Rings (B 22)

  • im Hain

  • auf der Jahnwiese

  • im ERBA-Park

  • an Uferbereichen

  • auf Friedhofsflächen

  • an sämtlichen Bäumen im Stadtgebiet

Auch im unmittelbaren Eingangsbereich des Rathauses am Maxplatz sowie in der Fleischstraße ist Wahlwerbung nicht erlaubt. Darüber hinaus verzichten die im Stadtrat vertretenen Fraktionen freiwillig auf Wahlplakate rund um Domplatz, Altes Rathaus, Obere Brücke und Kloster Michelsberg.

Abstände und Höhen sind einzuhalten

Beim Aufstellen von Wahlplakaten gelten klare Mindestanforderungen:

  • Lichte Höhe über Geh- und Radwegen: mindestens 2,20 Meter

  • Seitenabstand zu Radwegen und Fahrbahnen: mindestens 50 Zentimeter

Plakatständer dürfen den Verkehr weder behindern noch gefährden.

Fristen für den Abbau beachten

Nach dem Wahltag müssen alle Wahlplakate innerhalb einer Woche entfernt werden – spätestens also bis Samstag, 14. März 2026. Im Umkreis von zehn Metern um Wahllokale gilt bereits vor dem Wahltag eine sogenannte Bannmeile. Dort ist jegliche Wahlwerbung rechtzeitig zu beseitigen. Sollte es am 22. März 2026 zu einer Stichwahl kommen, endet die Frist entsprechend am Samstag, 28. März 2026.

Bußgelder bei Verstößen möglich

Die Stadt Bamberg weist ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße mit einem Bußgeld von 50 Euro pro Plakat geahndet werden können. „Ein geordneter und sicherer Umgang mit Wahlwerbung liegt im Interesse aller“, betont Christian Hinterstein, Referent für Sicherheit und Ordnung.

Quelle: Stadt Bamberg
Leah


Leah

Als Bambergerin mit Leib und Seele ist Leah unsere Redakteurin für das lokale Geschehen. Sie kennt die Stadt wie ihre Westentasche und weiß ganz genau, wo der Hase wirklich läuft.

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