Das Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg weist darauf hin, dass Gehölzschnittmaßnahmen nur noch bis Ende Februar zulässig sind.
Ab dem 1. März bis einschließlich 30. September gilt ein grundsätzliches Verbot für das Abschneiden oder Beseitigen von Bäumen, Gebüschen und anderen Gehölzen. Grundlage dafür ist das Bundesnaturschutzgesetz. Die Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Tierwelt und dem Erhalt der biologischen Vielfalt.
Schutz der Tierwelt hat Vorrang
Mit Beginn des Frühjahrs startet für viele Vogelarten die Brutzeit. Hecken, Sträucher und Bäume werden zu wichtigen Rückzugs- und Nistplätzen. Werden Gehölze in dieser sensiblen Phase stark zurückgeschnitten oder entfernt, können Nester zerstört und Jungtiere gefährdet werden. Auch Insekten profitieren vom saisonalen Schutz. Blühende Sträucher und Gehölze bieten ihnen Nahrung und Lebensraum. Gerade vor dem Hintergrund des Insektenrückgangs ist dieser Schutzzeitraum von großer Bedeutung. Das Schnittverbot zwischen März und September trägt somit wesentlich dazu bei, Artenvielfalt zu erhalten und ökologische Lebensräume zu sichern.
Diese Ausnahmen gelten ganzjährig
Trotz des generellen Verbots sieht das Gesetz bestimmte Ausnahmen vor. Ganzjährig zulässig sind unter anderem:
-
das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken
-
Maßnahmen auf Flächen zur Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
-
Arbeiten auf gezielt gärtnerisch gestalteten Grundstücken einschließlich des Erwerbsgartenbaus
-
Maßnahmen an Bäumen innerhalb des Waldes
Ebenfalls erlaubt bleiben schonende und fachgerechte Form- und Pflegeschnitte, sofern sie keine Lebensstätten von Tieren beeinträchtigen.
Gefahrenabwehr und behördliche Anordnungen
Schnittmaßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr sind ebenfalls zulässig. Das betrifft beispielsweise Situationen, in denen Äste herabzustürzen drohen oder die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahmen nicht auf andere Weise oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Darüber hinaus dürfen auch behördlich angeordnete Maßnahmen ganzjährig umgesetzt werden.
Genehmigungspflicht ab bestimmtem Stammumfang
Unabhängig vom zeitlichen Schnittverbot weist das Klima- und Umweltamt auf eine weitere wichtige Regelung hin: In Bamberg ist für das Fällen oder starke Zurückschneiden bestimmter Bäume eine Genehmigung erforderlich.
Diese Pflicht greift bei:
-
einem Stammumfang ab 60 Zentimetern
-
mehrstämmigen Bäumen ab 40 Zentimetern
Rechtsgrundlage ist die städtische Baumschutzverordnung. Ziel ist es, den prägenden Baumbestand im Stadtgebiet langfristig zu erhalten.
Anträge bequem online stellen
Wer eine Genehmigung benötigt, kann den Antrag unkompliziert digital einreichen. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der Stadt Bamberg unter
www.stadt.bamberg.de zur Verfügung. Die Stadt bittet Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, geplante Maßnahmen rechtzeitig zu prüfen. So lassen sich unnötige Verstöße vermeiden und zugleich wertvolle Lebensräume schützen. Mit dem bald beginnenden Schutzzeitraum rückt einmal mehr in den Fokus, wie wichtig jeder einzelne Baum und jede Hecke für das ökologische Gleichgewicht sind. Wer jetzt noch schneiden möchte, sollte die Frist im Blick behalten – und im Zweifel fachkundigen Rat einholen.















